Schlauspieler Kiel - Satzung
Letzte Änderung am 22.01.2008
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Dachverband, Sitz und Gründungstag
- Der Skatverein führt den Namen "Schlauspieler Kiel".
- Der Skatverein ist Mitglied des "Skatverbandes Kiel e.V.".
- Der Sitz des Skatvereins ist Kiel.
- Als Gründungstag gilt der 3. Juni 1985.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Der Skatverein bezweckt die Pflege des Skatspiels und der
Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
- Die Aufgaben des Skatvereins sind im wesentlichen:
- Ausrichtung von Meisterschaften und Wettkämpfen
- Information der Mitglieder
- Organisation von Veranstaltungen, die das Vereinsleben fördern
§ 3 Verwendung der Mittel
- Die Mittel des Skatvereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Bei Auflösung des Skatvereins fällt das Vermögen des
Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung. Über diese
gemeinnützige Einrichtung entscheidet eine Mitgliederversammlung.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jeder Skatspieler beantragen, der an mindestens
fünf Spielabenden teilgenommen hat und die Satzung als verbindlich
anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet eine geheime Abstimmung
der Mitglieder. Die Aufnahme kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit
erfolgen. Die Aufnahme in den Verein wird erst wirksam, wenn das
Aufnahmeformular ausgefüllt und unterzeichnet wurde und vom neuen Mitglied
50 Euro eingezahlt wurden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluß,
Auflösung des Vereins oder Tod.
- Die Kündigung durch das Mitglied kann nur schriftlich an das
Präsidium erfolgen, wodurch die Mitgliedschaft sofort endet.
- Der Ausschluß kann beantragt werden, wenn ein Mitglied das
Ansehen des Skatvereins schädigt, dem Zweck des Vereins
zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs
Monate mit der Zahlung in Verzug ist.
- Über den Ausschluß entscheidet eine geheime Abstimmung
der Mitglieder. Der Ausschluß kann nur mit einer qualifizierten
Mehrheit erfolgen.
- Das Präsidium kann jederzeit das vorläufige Ruhen der
Mitgliedschaft beschließen. Die unter Punkt 4 beschriebene
geheime Abstimmung der Mitglieder muß daraufhin unverzüglich
eingeleitet werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- an den Spielabenden teilzunehmen
- an sonstigen Veranstaltungen des Skatvereins teilzunehmen
- an der Beschlußfassung mitzuwirken
- Anträge zur Beschlußfassung einzubringen
- ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen, Ordnungen,
Entscheidungen und Beschlüsse des Deutschen Skatverbandes (DSkV),
des Skatverbandes Schleswig-Holstein (SkVSH), des Skatverbandes Kiel
(SkV Kiel) und des Skatvereins zu befolgen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Er kann aber bei wirtschaftlichen Veränderungen durch das
Präsidium geändert werden. Eine solche Änderung muß
von der nachfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf Auszahlung von
Vorauszahlungen, jedoch nicht auf entrichtete Beiträge oder einen
Kassenanteil.
III. Organe Organe des Skatvereins
Die Organe des Skatvereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- das Präsidium
IV. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung des Skatvereins. Sie
findet jährlich im Januar statt.
§ 10 Ankündigung
Der Termin der Mitgliederversammlung muß spätestens sechs
Wochen vorher durch den Präsidenten oder dessen Vertreter
angekündigt werden.
§ 11 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder seinen
Vertreter auf Beschluß des Präsidiums einberufen. Die
Einberufung muß schriftlich an die Mitglieder erfolgen.
Die
Einberufung muß spätestens drei Wochen vor Zusammentritt
unter gleichzeitiger Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung
erfolgen.
§ 12 Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des
Skatvereins zusammen.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident
des Skatvereins oder dessen Vertreter.
- Der Skatverein ersetzt den Mitgliedern keine Kosten.
§ 13 Stimmrecht
- Stimmrecht haben alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung.
- Zusätzlich können verhinderte Mitglieder zu den bereits in
der Tagesordnung genannten Abstimmungen ihre Stimme schriftlich abgeben.
- Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 14 Aufgaben
- Die Mitgliederversammlung diskutiert die Geschäftsberichte des
Präsidiums sowie den Bericht der Rechnungsprüfer.
- Der Beschlußfassung unterliegen
- die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums
- die Geschäftsberichte des Präsidiums und der
Rechnungsprüfer
- Änderungen und Erlaß der Satzung und von Ordnungen des
Skatvereins
- frist- und formgerecht gestellte Anträge sowie
Initiativanträge
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Die Mitgliederversammlung wählt den Rechnungsprüfer und
ggfs. die Präsidiumsmitglieder.
§ 15 Beschlußfähigkeit
- Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Mitgliederversammlung
erschienen ist.
- Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so
muß das Präsidium unter Einhaltung der Einberufungsfrist eine
neue Mitgliederversammlung einberufen und in der Einladung darauf
hinweisen, daß für diese Mitgliederversammlung auch bei
Erscheinen von weniger als der Hälfte der Stimmberechtigten die
Beschlußfähigkeit gegeben ist.
§ 16 Wahlen
- Die Mitgliederversammlung wählt die Präsidiumsmitglieder
für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- Wird ein Präsidiumsmitglied von der Mitgliederversammlung nicht
entlastet, so wird dieses Amt durch sofortige Neuwahl für die
restliche Amtszeit besetzt.
- Der Rechnungsprüfer wird jährlich gewählt.
- Gewählt wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Anträge
- Alle Mitglieder können Anträge an die
Mitgliederversammlung einbringen. Die Anträge müssen dem
Präsidium spätestens zwei Wochen nach Ankündigung der
Mitgliederversammlung vorliegen.
- Eine Beratung und Beschlußfassung von Anträgen, die nicht
auf der Tagesordnung stehen (Initiativanträge) und keine
Satzungsänderungen betreffen, ist zulässig, wenn die
Mitgliederversammlung dies für dringlich erklärt.
Hierzu
bedarf es der absoluten Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
§ 18 Beschlüsse
- Beschlüsse, durch die die Satzung des Skatvereins geändert
wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer qualifizierten
Mehrheit.
- Im übrigen bedürfen Beschlüsse der absoluten
Mehrheit.
- Entscheidungen treten mit ihrer Beschlußfassung in Kraft,
soweit nichts anderes beschlossen wurde.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages beim Präsidium
einberufen werden, wenn
- das Präsidium die Einberufung beschließt
oder
- mehr als ein Präsidiumsmitglied innerhalb einer Amtsperiode
ausfällt
oder
- von wenigstens einem Viertel aller Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt wird.
- Die Paragraphen über die Mitgliederversammlung gelten
entsprechend.
§ 20 Protokoll
- Über den Verlauf und Gegenstand der Mitgliederversammlung
muß ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungsleiter,
dem Protokollführer und ggfs. dem Wahlleiter unterzeichnet wird.
- Spätestens vier Wochen nach Abschluß der
Mitgliederversammlung sollen die Protokolle beim Präsidium zur
Abholung bereit liegen.
V. Das Präsidium
§ 21 Zusammensetzung
- Das Präsidium setzt sich zusammen aus
- dem Präsidenten,
- dem Schriftführer,
- dem Spielleiter,
- und dem Kassenwart.
Die Funktionsbeschreibung der Präsidiumsmitglieder erfolgt in
dieser Satzung geschlechtsunabhängig. Die genaue Bezeichnung ist
grundsätzlich abhängig vom Geschlecht der Person, die das
entsprechende Amt innehat.
- Der Präsident lädt zu allen Sitzungen ein und führt
den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung übernimmt dies ein Vertreter
in der unter Absatz 1 aufgeführten Reihenfolge.
- Sollte ein Präsidiumsmitglied im Laufe der Amtszeit ausfallen,
so kann dafür vom Präsidium einem Präsidiumsmitglied die
Aufgabe kommissarisch übertragen werden, bis von der nächsten
Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt wird.
- Ein Mitglied kann mehrere dieser Ämter innehaben, das
Präsidium muß jedoch aus mindestens zwei Mitgliedern
bestehen.
§ 22 Aufgaben
- Das Präsidium leitet die Geschäfte des Skatvereins. Es
bestimmt Zielsetzung und Planung des Skatvereins.
- Es ist außerdem zuständig für die
- Ausrichtung von Wettkämpfen und Meisterschaften des Skatvereins
- Organisation der Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften
der Skatverbände
- Unterrichtung der Mitglieder über die Vorgänge im
Skatverein und in den Skatverbänden
- Beratung und Beschlußfassung über gesonderte
Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen
werden.
- Mitarbeit in den Gremien des Skatverbandes Kiel
- Das Präsidium muß die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ausführen.
§ 23 Abstimmungen
Bei Abstimmungen im Präsidium entscheidet die einfache Mehrheit.
Jedes Präsidiumsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident.
VI. Schlußbestimmungen
§ 24 Begriff der Mehrheiten
- Die absolute Mehrheit der Stimmen ist mehr als die Hälfte der
Stimmen.
- Die qualifizierte Mehrheit der Stimmen ist mindestens zwei Drittel
der Stimmen.
- Die einfache Mehrheit der Stimmen bedeutet das Erreichen der meisten
Stimmen.
§ 25 Mitarbeiter
Alle in ein Amt des Skatvereins gewählten Personen üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Skatvereins ist das Kalenderjahr.
§ 27 Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer muß mindestens einmal im Jahr die Kasse
prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht
erstatten.
§ 28 Auflösung
- Die Auflösung des Skatvereins kann nur auf Beschluß einer
eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Für die Auflösung ist die Drei-Viertel-Mehrheit aller
Mitglieder erforderlich.