Schlauspieler Kiel - Satzung
Fassung vom 24.01.2019
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Dachverband, Sitz und Gründungstag
- Der Skatverein führt den Namen "Schlauspieler Kiel".
- Der Skatverein ist Mitglied des "Skatverbandes Kiel e.V.".
- Der Sitz des Skatvereins ist Kiel.
- Als Gründungstag gilt der 3. Juni 1985.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Der Skatverein bezweckt die Pflege des Skatspiels und der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
- Die Aufgaben des Skatvereins sind im wesentlichen:
- Ausrichtung von Meisterschaften und Wettkämpfen
- Information der Mitglieder
- Organisation von Veranstaltungen, die das Vereinsleben fördern
§ 3 Verwendung der Mittel
- Die Mittel des Skatvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Bei Auflösung des Skatvereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung. Über diese gemeinnützige Einrichtung entscheidet eine Mitgliederversammlung.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Skatspielerin bzw. jeder Skatspieler beim Präsidium beantragen, wenn sie bzw. er
- an mindestens fünf Spielserien teilgenommen hat,
- die Schlauspieler-Satzung als verbindlich anerkennt und
- das Schlauspieler-Aufnahmeformular ausfüllt und unterzeichnet.
- Über die Aufnahme entscheidet eine Abstimmung der Mitglieder.
- Die Abstimmung erfolgt nach folgendem Verfahren:
- Das Präsidium bestimmt einen Wahlleiter und einen Wahlprüfer.
- Das Präsidium informiert alle Mitglieder auf geeignete Weise über den Aufnahmeantrag und darüber, wer zum Wahlleiter und wer zum Wahlprüfer bestimmt wurde.
- Alle Mitglieder können dem Wahlleiter mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder per E-Mail mitteilen, ob sie der Aufnahme zustimmen oder nicht.
- Sobald die Rückmeldungen aller Mitglieder vorliegen oder die Abgabefrist erreicht ist, informiert der Wahlleiter den Wahlprüfer über das Abstimmungsergebnis.
- Nach der Überprüfung durch den Wahlprüfer, gibt der Wahlleiter bekannt, ob der Aufnahmeantrag angenommen wurde oder nicht. Weitere Abstimmungsdetails bleiben geheim, alle Abstimmungsunterlagen werden vernichtet.
- Die Aufnahme kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit erfolgen.
- Die Aufnahme in den Verein wird erst wirksam, wenn vom zukünftigen Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Aufnahme 50 Euro in die Vereinskasse oder auf das Vereinskonto eingezahlt wurden.
- Aufgenommene Mitglieder werden unverzüglich beim Skatverband angemeldet.
- Als Aufnahmedatum gilt das Datum der Antragstellung.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluß, Auflösung des Vereins oder Tod.
- Die Kündigung durch das Mitglied kann nur schriftlich an das Präsidium erfolgen, wodurch die Mitgliedschaft sofort endet.
- Der Ausschluß kann beantragt werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Skatvereins schädigt, dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung in Verzug ist.
- Über den Ausschluß entscheidet eine Abstimmung der Mitglieder.
- Die Abstimmung erfolgt nach folgendem Verfahren:
- Das Präsidium bestimmt einen Wahlleiter und einen Wahlprüfer.
- Das Präsidium informiert alle Mitglieder auf geeignete Weise über den Ausschlußantrag und darüber, wer zum Wahlleiter und wer zum Wahlprüfer bestimmt wurde.
- Alle Mitglieder können dem Wahlleiter mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder per E-Mail mitteilen, ob sie dem Ausschluß zustimmen oder nicht.
- Sobald die Rückmeldungen aller Mitglieder vorliegen oder die Abgabefrist erreicht ist, informiert der Wahlleiter den Wahlprüfer über das Abstimmungsergebnis.
- Nach der Überprüfung durch den Wahlprüfer, gibt der Wahlleiter bekannt, ob der Aufnahmeantrag angenommen wurde oder nicht.
- Weitere Abstimmungsdetails bleiben geheim, alle Abstimmungsunterlagen werden vernichtet.
- Der Ausschluß kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit erfolgen.
- Das Präsidium kann jederzeit das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Die oben beschriebene Abstimmung der Mitglieder muß daraufhin unverzüglich eingeleitet werden.
- Ausgeschiedene Mitglieder werden unverzüglich beim Skatverband abgemeldet.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- an den Spielabenden teilzunehmen
- an sonstigen Veranstaltungen des Skatvereins teilzunehmen
- an der Beschlußfassung mitzuwirken
- Anträge zur Beschlußfassung einzubringen
- ihr satzungsgemäßes Stimmrecht auszuüben
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des Deutschen Skatverbandes (DSkV), des Skatverbandes Schleswig-Holstein (SkVSH), des Skatverbandes Kiel (SkV Kiel) und des Skatvereins zu befolgen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er kann aber bei wirtschaftlichen Veränderungen durch das Präsidium geändert werden. Eine solche Änderung muß von der nachfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf Auszahlung von Vorauszahlungen, jedoch nicht auf entrichtete Beiträge oder einen Kassenanteil.
III. Organe Organe des Skatvereins
Die Organe des Skatvereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- das Präsidium
IV. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung des Skatvereins. Sie findet jährlich im Januar statt.
§ 10 Ankündigung
Der Termin der Mitgliederversammlung muß spätestens sechs Wochen vorher durch den Präsidenten oder dessen Vertreter angekündigt werden.
§ 11 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder seinen Vertreter auf Beschluß des Präsidiums einberufen. Die Einberufung muß schriftlich an die Mitglieder erfolgen.
Die Einberufung muß spätestens drei Wochen vor Zusammentritt unter gleichzeitiger Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung erfolgen.
§ 12 Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Skatvereins zusammen.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Skatvereins oder dessen Vertreter.
- Der Skatverein ersetzt den Mitgliedern keine Kosten.
§ 13 Stimmrecht
- Stimmrecht haben alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung.
- Zusätzlich können verhinderte Mitglieder zu den bereits in der Tagesordnung genannten Abstimmungen ihre Stimme schriftlich abgeben.
- Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
§ 14 Aufgaben
- Die Mitgliederversammlung diskutiert die Geschäftsberichte des Präsidiums sowie den Bericht der Rechnungsprüfer.
- Der Beschlußfassung unterliegen
- die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums
- die Geschäftsberichte des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
- Änderungen und Erlaß der Satzung und von Ordnungen des Skatvereins
- frist- und formgerecht gestellte Anträge sowie Initiativanträge
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Die Mitgliederversammlung wählt den Rechnungsprüfer und ggfs. die Präsidiumsmitglieder.
§ 15 Beschlußfähigkeit
- Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen ist.
- Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so muß das Präsidium unter Einhaltung der Einberufungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen und in der Einladung darauf hinweisen, daß für diese Mitgliederversammlung auch bei Erscheinen von weniger als der Hälfte der Stimmberechtigten die Beschlußfähigkeit gegeben ist.
§ 16 Wahlen
- Die Mitgliederversammlung wählt die Präsidiumsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- Wird ein Präsidiumsmitglied von der Mitgliederversammlung nicht entlastet, so wird dieses Amt durch sofortige Neuwahl für die restliche Amtszeit besetzt.
- Der Rechnungsprüfer wird jährlich gewählt.
- Gewählt wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
§ 17 Anträge
- Alle Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung einbringen. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens zwei Wochen nach Ankündigung der Mitgliederversammlung vorliegen.
- Eine Beratung und Beschlußfassung von Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Initiativanträge) und keine Satzungsänderungen betreffen, ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies für dringlich erklärt.
Hierzu bedarf es der absoluten Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
§ 18 Beschlüsse
- Beschlüsse, durch die die Satzung des Skatvereins geändert wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer qualifizierten Mehrheit.
- Im übrigen bedürfen Beschlüsse der absoluten Mehrheit.
- Entscheidungen treten mit ihrer Beschlußfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wurde.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages beim Präsidium einberufen werden, wenn
- das Präsidium die Einberufung beschließt
oder
- mehr als ein Präsidiumsmitglied innerhalb einer Amtsperiode ausfällt
oder
- von wenigstens einem Viertel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt wird.
- Die Paragraphen über die Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
§ 20 Protokoll
- Über den Verlauf und Gegenstand der Mitgliederversammlung muß ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und ggfs. dem Wahlleiter unterzeichnet wird.
- Spätestens vier Wochen nach Abschluß der Mitgliederversammlung sollen die Protokolle beim Präsidium zur Abholung bereit liegen.
V. Das Präsidium
§ 21 Zusammensetzung
- Das Präsidium setzt sich zusammen aus
- dem Präsidenten,
- dem Schriftführer,
- dem Spielleiter,
- und dem Kassenwart.
Die Funktionsbeschreibung der Präsidiumsmitglieder erfolgt in dieser Satzung geschlechtsunabhängig. Die genaue Bezeichnung ist grundsätzlich abhängig vom Geschlecht der Person, die das entsprechende Amt innehat.
- Der Präsident lädt zu allen Sitzungen ein und führt den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung übernimmt dies ein Vertreter in der unter Absatz 1 aufgeführten Reihenfolge.
- Sollte ein Präsidiumsmitglied im Laufe der Amtszeit ausfallen, so kann dafür vom Präsidium einem Präsidiumsmitglied die Aufgabe kommissarisch übertragen werden, bis von der nächsten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt wird.
- Ein Mitglied kann mehrere dieser Ämter innehaben, das Präsidium muß jedoch aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
§ 22 Aufgaben
- Das Präsidium leitet die Geschäfte des Skatvereins. Es bestimmt Zielsetzung und Planung des Skatvereins.
- Es ist außerdem zuständig für die
- Ausrichtung von Wettkämpfen und Meisterschaften des Skatvereins
- Organisation der Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften der Skatverbände
- Unterrichtung der Mitglieder über die Vorgänge im Skatverein und in den Skatverbänden
- Beratung und Beschlußfassung über gesonderte Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden.
- Mitarbeit in den Gremien des Skatverbandes Kiel
- Das Präsidium muß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführen.
§ 23 Abstimmungen
Bei Abstimmungen im Präsidium entscheidet die einfache Mehrheit. Jedes Präsidiumsmitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
VI. Schlußbestimmungen
§ 24 Begriff der Mehrheiten
- Die absolute Mehrheit der Stimmen ist mehr als die Hälfte der Stimmen.
- Die qualifizierte Mehrheit der Stimmen ist mindestens zwei Drittel der Stimmen.
- Die einfache Mehrheit der Stimmen bedeutet das Erreichen der meisten Stimmen.
- Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt
§ 25 Mitarbeiter
Alle in ein Amt des Skatvereins gewählten Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Skatvereins ist das Kalenderjahr.
§ 27 Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer muß mindestens einmal im Jahr die Kasse prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
§ 28 Auflösung
- Die Auflösung des Skatvereins kann nur auf Beschluß einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Für die Auflösung ist die Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.