Schlauspieler Kiel - Satzung

Fassung vom 24.01.2019

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Dachverband, Sitz und Gründungstag

  1. Der Skatverein führt den Namen "Schlauspieler Kiel".
  2. Der Skatverein ist Mitglied des "Skatverbandes Kiel e.V.".
  3. Der Sitz des Skatvereins ist Kiel.
  4. Als Gründungstag gilt der 3. Juni 1985.

§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Der Skatverein bezweckt die Pflege des Skatspiels und der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
  2. Die Aufgaben des Skatvereins sind im wesentlichen:

§ 3 Verwendung der Mittel

  1. Die Mittel des Skatvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Bei Auflösung des Skatvereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung. Über diese gemeinnützige Einrichtung entscheidet eine Mitgliederversammlung.

II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Skatspielerin bzw. jeder Skatspieler beim Präsidium beantragen, wenn sie bzw. er
  2. Über die Aufnahme entscheidet eine Abstimmung der Mitglieder.
  3. Die Abstimmung erfolgt nach folgendem Verfahren:
  4. Die Aufnahme kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit erfolgen.
  5. Die Aufnahme in den Verein wird erst wirksam, wenn vom zukünftigen Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Aufnahme 50 Euro in die Vereinskasse oder auf das Vereinskonto eingezahlt wurden.
  6. Aufgenommene Mitglieder werden unverzüglich beim Skatverband angemeldet.
  7. Als Aufnahmedatum gilt das Datum der Antragstellung.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluß, Auflösung des Vereins oder Tod.
  2. Die Kündigung durch das Mitglied kann nur schriftlich an das Präsidium erfolgen, wodurch die Mitgliedschaft sofort endet.
  3. Der Ausschluß kann beantragt werden, wenn ein Mitglied das Ansehen des Skatvereins schädigt, dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung in Verzug ist.
  4. Über den Ausschluß entscheidet eine Abstimmung der Mitglieder.
  5. Die Abstimmung erfolgt nach folgendem Verfahren:
  6. Der Ausschluß kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit erfolgen.
  7. Das Präsidium kann jederzeit das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft beschließen. Die oben beschriebene Abstimmung der Mitglieder muß daraufhin unverzüglich eingeleitet werden.
  8. Ausgeschiedene Mitglieder werden unverzüglich beim Skatverband abgemeldet.

§ 6 Rechte der Mitglieder

§ 7 Pflichten der Mitglieder

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er kann aber bei wirtschaftlichen Veränderungen durch das Präsidium geändert werden. Eine solche Änderung muß von der nachfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  2. Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf Auszahlung von Vorauszahlungen, jedoch nicht auf entrichtete Beiträge oder einen Kassenanteil.

III. Organe Organe des Skatvereins

IV. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Ankündigung

§ 11 Einberufung

§ 12 Zusammensetzung, Leitung, Kostenerstattung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Skatvereins zusammen.
  2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Skatvereins oder dessen Vertreter.
  3. Der Skatverein ersetzt den Mitgliedern keine Kosten.

§ 13 Stimmrecht

  1. Stimmrecht haben alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung.
  2. Zusätzlich können verhinderte Mitglieder zu den bereits in der Tagesordnung genannten Abstimmungen ihre Stimme schriftlich abgeben.
  3. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 14 Aufgaben

  1. Die Mitgliederversammlung diskutiert die Geschäftsberichte des Präsidiums sowie den Bericht der Rechnungsprüfer.
  2. Der Beschlußfassung unterliegen
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Rechnungsprüfer und ggfs. die Präsidiumsmitglieder.

§ 15 Beschlußfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen ist.
  2. Ist eine Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so muß das Präsidium unter Einhaltung der Einberufungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen und in der Einladung darauf hinweisen, daß für diese Mitgliederversammlung auch bei Erscheinen von weniger als der Hälfte der Stimmberechtigten die Beschlußfähigkeit gegeben ist.

§ 16 Wahlen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Präsidiumsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Wird ein Präsidiumsmitglied von der Mitgliederversammlung nicht entlastet, so wird dieses Amt durch sofortige Neuwahl für die restliche Amtszeit besetzt.
  3. Der Rechnungsprüfer wird jährlich gewählt.
  4. Gewählt wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

§ 17 Anträge

  1. Alle Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung einbringen. Die Anträge müssen dem Präsidium spätestens zwei Wochen nach Ankündigung der Mitgliederversammlung vorliegen.
  2. Eine Beratung und Beschlußfassung von Anträgen, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Initiativanträge) und keine Satzungsänderungen betreffen, ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies für dringlich erklärt.
    Hierzu bedarf es der absoluten Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

§ 18 Beschlüsse

  1. Beschlüsse, durch die die Satzung des Skatvereins geändert wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer qualifizierten Mehrheit.
  2. Im übrigen bedürfen Beschlüsse der absoluten Mehrheit.
  3. Entscheidungen treten mit ihrer Beschlußfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wurde.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages beim Präsidium einberufen werden, wenn
  2. Die Paragraphen über die Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

§ 20 Protokoll

  1. Über den Verlauf und Gegenstand der Mitgliederversammlung muß ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und ggfs. dem Wahlleiter unterzeichnet wird.
  2. Spätestens vier Wochen nach Abschluß der Mitgliederversammlung sollen die Protokolle beim Präsidium zur Abholung bereit liegen.

V. Das Präsidium

§ 21 Zusammensetzung

  1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus Die Funktionsbeschreibung der Präsidiumsmitglieder erfolgt in dieser Satzung geschlechtsunabhängig. Die genaue Bezeichnung ist grundsätzlich abhängig vom Geschlecht der Person, die das entsprechende Amt innehat.
  2. Der Präsident lädt zu allen Sitzungen ein und führt den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung übernimmt dies ein Vertreter in der unter Absatz 1 aufgeführten Reihenfolge.
  3. Sollte ein Präsidiumsmitglied im Laufe der Amtszeit ausfallen, so kann dafür vom Präsidium einem Präsidiumsmitglied die Aufgabe kommissarisch übertragen werden, bis von der nächsten Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt wird.
  4. Ein Mitglied kann mehrere dieser Ämter innehaben, das Präsidium muß jedoch aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.

§ 22 Aufgaben

  1. Das Präsidium leitet die Geschäfte des Skatvereins. Es bestimmt Zielsetzung und Planung des Skatvereins.
  2. Es ist außerdem zuständig für die
  3. Das Präsidium muß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausführen.

§ 23 Abstimmungen

VI. Schlußbestimmungen

§ 24 Begriff der Mehrheiten

  1. Die absolute Mehrheit der Stimmen ist mehr als die Hälfte der Stimmen.
  2. Die qualifizierte Mehrheit der Stimmen ist mindestens zwei Drittel der Stimmen.
  3. Die einfache Mehrheit der Stimmen bedeutet das Erreichen der meisten Stimmen.
  4. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt

§ 25 Mitarbeiter

§ 26 Geschäftsjahr

§ 27 Rechnungsprüfer

§ 28 Auflösung

  1. Die Auflösung des Skatvereins kann nur auf Beschluß einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Für die Auflösung ist die Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.